Sin vero quisquam temerator horreorum extiterit, qui sibi ex praedictis aliquid audeat usurpare, hanc poenam sciat nostro arbitrio definitam, ut deportationis poenae subiectus totius substantiae cogatur subire iacturam.
von elise.q am 29.04.2017
Sollte jemand es wagen, in die Kornkammern einzubrechen und irgendeinen der zuvor genannten Gegenstände zu stehlen, so soll er wissen, dass wir folgende Strafe festgelegt haben: Er wird verbannt und gezwungen sein, sein gesamtes Vermögen zu verlieren.
von valentin.x am 30.07.2023
Sollte jedoch jemand als Verletzer der Kornkammern auftreten, der es wagen sollte, sich etwas von den vorgenannten Dingen anzueignen, der soll diese von unserem Urteil festgelegte Strafe wissen: Dass er, der Deportationsstrafe unterworfen, gezwungen sein wird, den Verlust seines gesamten Vermögens zu erleiden.