Hae autem actiones annis triginta continuis extinguantur, quae perpetuae videbantur, non illae, quae antiquitus temporibus limitantur.
von teresa.i am 21.09.2023
Diese Rechtsansprüche verjähren nach dreißig aufeinanderfolgenden Jahren - und zwar diejenigen, die zuvor als unbegrenzt galten, nicht jedoch jene, die bereits nach altem Recht zeitlich begrenzt waren.
von muhamed9885 am 04.01.2016
Diese Handlungen werden innerhalb von dreißig ununterbrochenen Jahren erlöschen, [jene], die als unendlich galten, nicht diejenigen, die von alters her durch Zeiträume begrenzt sind.