Non sexus fragilitate, non absentia, non militia contra hanc legem defendenda, sed pupillari aetate dumtaxat, quamvis sub tutoris defensione consistit, huic eximenda sanctioni nam cum ad eos annos pervenerit, qui ad sollicitudinem pertinent curatoris, necessario eis similiter ut aliis annorum triginta intervalla servanda sunt.
von carolina846 am 06.09.2013
Nicht durch Schwäche des Geschlechts, nicht durch Abwesenheit, nicht durch Militärdienst wird man gegen dieses Gesetz verteidigt, sondern ausschließlich durch das Alter der Unmündigen, obwohl man unter Vormundschaftsverteidigung steht, wird man von dieser Sanktion ausgenommen; denn wenn man zu jenen Jahren gelangt ist, die zur Verantwortung eines Kurators gehören, müssen notwendigerweise für diese ebenso wie für andere die Zeitabstände von dreißig Jahren eingehalten werden.