Scituris et ipsis, qui suas facultates post hanc legem eis ad conductionem permiserint nostra lege eorum conamine violata, quod nulla eis exactio contra eos concedatur, ut, qui alieni appetens constitutos militem procuratorem elegerit, et suis cadat reditibus.
von yannik.z am 02.12.2013
Denjenigen, die selbst zur Kenntnis gelangen werden, welche ihre Eigenschaften nach diesem Gesetz zur Pacht freigegeben haben, wird bei Verletzung unseres Gesetzes durch ihren Versuch keine Eintreibung gegen sie gewährt, sodass derjenige, der nach fremdem Besitz trachtet und einen Soldaten als Bevollmächtigten gewählt hat, auch seine eigenen Einkünfte verlieren kann.
von amir.853 am 14.04.2019
Diejenigen, die ihre Vermögenswerte nach diesem Gesetz an sie verpachten, sollen wissen, dass sie, wenn sie unser Gesetz durch ihre Handlungen verletzen, keine Ansprüche gegen diese geltend machen dürfen, und wer versucht, fremdes Eigentum zu erlangen, indem er einen Soldaten als seinen Vertreter einsetzt, wird auch seine eigenen Einkünfte verlieren.