Si vero causam probaverit intentatam, tunc eam et dotem recuperare et ante nuptias donationem lucro habere aut legibus vindicare censemus et nubendi post annum ei, ne quis de prole dubitet, permittimus facultatem.
von medina.z am 15.04.2015
Wenn sie ihren Fall vor Gericht beweist, bestimmen wir, dass sie ihre Mitgift zurückerhalten und die Hochzeitsgeschenke behalten oder auf rechtmäßigem Wege geltend machen soll, und wir erlauben ihr die Wiederverheiratung nach einem Jahr, damit keinerlei Zweifel an der Abstammung der Kinder bestehen kann.