Si vero causam probaverit intentatam, tunc eam et dotem recuperare et ante nuptias donationem lucro habere aut legibus vindicare censemus et nubendi post annum ei, ne quis de prole dubitet, permittimus facultatem.
von medina.z am 15.04.2015
Wenn sie ihren Fall vor Gericht beweist, bestimmen wir, dass sie ihre Mitgift zurückerhalten und die Hochzeitsgeschenke behalten oder auf rechtmäßigem Wege geltend machen soll, und wir erlauben ihr die Wiederverheiratung nach einem Jahr, damit keinerlei Zweifel an der Abstammung der Kinder bestehen kann.
von christine.946 am 15.09.2014
Wenn sie tatsächlich die erhobene Anklage beweisen wird, so verfügen wir, dass sie sowohl die Mitgift zurückerhält als auch die Schenkung vor der Ehe als Gewinn betrachten oder nach Gesetz geltend machen kann, und wir gestatten ihr die Möglichkeit der Eheschließung nach einem Jahr, damit niemand Zweifel an der Nachkommenschaft hege.