Ne cui liceat, qui aliquam domum alienam vel locum aut ergasterium nomine conductionis accepit, alteri, qui post eum domini voluntate ad eandem conductionem accessit, litem inferre, quasi rem illicitam aut agenti damnosam temptaverit, sed patere facultatem dominis domos suas vel ergasteria vel loca cui voluerint locandi, ipsis nihilo minus qui conduxerint ab omni super hoc molestia liberis conservandis:
von eliah868 am 29.09.2021
Niemandem soll es gestattet sein, der zuvor ein Haus, eine Liegenschaft oder eine Werkstatt gemietet hat, einen nachfolgenden Mieter, der den Mietvertrag mit Erlaubnis des Eigentümers rechtmäßig übernommen hat, zu verklagen und zu behaupten, dies sei unrechtmäßig oder schädlich gewesen. Stattdessen sollen Eigentümer frei bleiben, ihre Häuser, Werkstätten oder Liegenschaften an wen sie wollen zu vermieten, während diejenigen, die gemietet haben, vor jeglicher Belästigung in dieser Angelegenheit geschützt werden sollen.
von alicia.y am 30.07.2023
Es sei niemandem gestattet, der ein fremdes Haus, einen Ort oder eine Werkstatt im Namen eines Mietvertrags erhalten hat, gegen einen anderen Rechtsstreit zu führen, der nach ihm mit Willen des Eigentümers in denselben Mietvertrag eingetreten ist, als hätte er etwas Unerlaubtes oder Schädliches für den Klagenden versucht. Vielmehr soll den Eigentümern die Freiheit zustehen, ihre Häuser, Werkstätten oder Orte an wen sie wollen zu vermieten, wobei diejenigen, die gemietet haben, gleichwohl von jeglicher Belästigung in dieser Angelegenheit freigehalten werden.