Nisi forte pacta per scripturam specialiter inita cum dominis vel cum his qui postea conduxerunt, legibus videlicet cognita, agentis intentionibus suffragantur.
von finya.r am 29.12.2020
Sofern nicht schriftliche Vereinbarungen, die speziell mit den Eigentümern oder Nachmietenden getroffen und von Gesetzes wegen anerkannt wurden, die Ansprüche des Klägers unterstützen.
von azra.913 am 11.10.2020
Es sei denn, Vereinbarungen, die schriftlich speziell mit den Herren oder denjenigen, die später gepachtet haben, getroffen wurden, unterstützen nach Maßgabe der bekannten Gesetze die Absichten des Handelnden.