Quadrupli videlicet poena, quae anterioribus legibus definita erat, in qua et arrarum quantitas imputabatur, cessante, nisi specialiter aliud ex communi consensu inter contrahentes de eadem quadrupli ratione placuit.
von ahmad.877 am 11.07.2014
Die vierfache Strafe, nämlich, die durch vorherige Gesetze definiert war, bei der auch die Höhe des Handgeldes berechnet wurde, erlischt, es sei denn, es wurde zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich etwas anderes bezüglich des gleichen vierfachen Verhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart.
von alma.y am 06.04.2020
Die zuvor gesetzlich festgelegte vierfache Strafe, in der auch die Höhe der Anzahlung enthalten war, gilt nicht mehr, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes hinsichtlich dieser vierfachen Summe.