Extra definitionem autem huius legis si cautio poenam stipulationis continens fuerit interposita, ex utraque parte nullas vires habebit, cum in contrahendis nuptiis libera potestas esse debet.
von cristine.932 am 04.05.2018
Außerhalb der Definition dieses Gesetzes wird, wenn eine Sicherheit, die die Strafe einer Vereinbarung enthält, eingefügt worden ist, diese von beiden Seiten keine Gültigkeit haben, da bei der Eheschließung freie Verfügungsgewalt bestehen soll.
von oskar.978 am 02.09.2013
Über die spezifische Definition dieses Gesetzes hinaus wird eine Sicherheitsvereinbarung, die eine Strafklausel enthält, für beide Parteien unwirksam sein, da eine Ehe frei eingegangen werden muss.