Si quid autem supra legitimam definitionem fuerit donatum, hoc quod superfluum est tantummodo non valere reliquam vero quantitatem quae intra legis terminos constituta est in suo robore perdurare, quasi nullo penitus alio adiecto, sed hoc pro non scripto vel intellecto esse credatur.
von bennett8967 am 16.06.2018
Übersteigt eine Spende jedoch die gesetzliche Grenze, so gilt nur der überschreitende Betrag als ungültig, während der Betrag, der innerhalb der gesetzlichen Grenzen liegt, weiterhin gültig bleibt, als wäre der Überschuss niemals vorhanden gewesen, und dieser Überschuss soll als nicht geschrieben oder beabsichtigt behandelt werden.
von mohamed9813 am 26.04.2020
Wenn jedoch etwas über die rechtmäßige Definition hinaus gespendet worden ist, soll nur das Überschüssige ungültig sein, während die verbleibende Menge, die innerhalb der Grenzen des Gesetzes festgelegt wurde, in ihrer Gültigkeit fortbestehen soll, als wäre absolut nichts weiter hinzugefügt worden, sondern dies soll als nicht geschrieben oder verstanden gelten.