Secundum veteres itaque regulas sancimus omnimodo huiusmodi pacta, quae contra bonos mores inita sunt, repelli et nihil ex his pactionibus observari, nisi ipse forte, de cuius hereditate pactum est, voluntatem suam eis accommodaverit et in ea usque ad extremum vitae spatium perseveraverit:
von carolin977 am 16.11.2016
Nach alten Regeln verfügen wir daher, dass Vereinbarungen dieser Art, die gegen die guten Sitten geschlossen wurden, vollständig zurückzuweisen sind und nichts aus diesen Vereinbarungen zu beachten ist, es sei denn, derjenige selbst, dessen Erbschaft Gegenstand der Vereinbarung ist, hätte seinen Willen diesen angepasst und wäre bis zum letzten Lebensabschnitt dabei geblieben:
von linn.973 am 24.05.2016
Gemäß den hergebrachten Regeln erklären wir hiermit, dass alle derartigen Vereinbarungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, vollständig zurückzuweisen sind und keine dieser Vereinbarungen aufrechterhalten werden sollen, es sei denn, die Person, deren Erbschaft verhandelt wird, hat diesen persönlich zugestimmt und diese Zustimmung bis zum Ende ihres Lebens aufrechterhalten: