Si duabus vel pluribus personis spes alienae fuerat hereditatis ex cognatione forte ad eos devolvendae, pactaque inter eos inita sunt pro adventura hereditate, quibus specialiter declarabatur, si ille mortuus fuerit et hereditas ad eos perveniat, certos modos in eadem hereditate observari, vel si forte ad quosdam ex his hereditatis commodum pervenerit, certas pactiones evenire.
von jadon956 am 26.11.2017
Wenn zwei oder mehr Personen die Hoffnung auf die Erbschaft eines anderen aufgrund von Verwandtschaft hatten, die möglicherweise auf sie übertragen werden könnte, und zwischen ihnen Vereinbarungen über die zukünftige Erbschaft getroffen wurden, in denen ausdrücklich festgelegt war, dass wenn diese Person verstürbe und die Erbschaft an sie fallen würde, bestimmte Regelungen in eben dieser Erbschaft beachtet werden sollten, oder wenn etwa einigen von ihnen der Vorteil der Erbschaft zukäme, bestimmte Vereinbarungen in Kraft treten sollten.
von leonie.j am 27.10.2023
Wenn zwei oder mehr Personen die Hoffnung hatten, durch Familienbande das Erbe einer anderen Person zu erben, und sie Vereinbarungen über dieses potenzielle Erbe getroffen haben, in denen ausdrücklich festgelegt wurde, welche Regelungen gelten sollten, wenn diese Person stirbt und sie das Erbe erhalten, oder welche Vereinbarungen in Kraft treten sollten, falls einige von ihnen die Vorteile des Erbes erhalten.