Exactio autem dotis celebretur non annua bima trima die, sed omnimodo intra annum in rebus mobilibus vel se moventibus vel incorporalibus:
von aileen825 am 13.09.2014
Die Erhebung der Mitgift hat nicht über drei jährliche Zahlungen zu erfolgen, sondern muss unbedingt innerhalb eines Jahres für bewegliche Sachen, Vieh und immaterielle Vermögenswerte vollständig abgeschlossen werden:
von phil.h am 02.05.2022
Die Erhebung der Mitgift soll nicht an jährlichen, zweijährlichen oder dreijährlichen Tagen erfolgen, sondern auf jeden Fall innerhalb eines Jahres in beweglichen Sachen, sich bewegenden Sachen oder unkörperlichen Sachen: