Et si quidem ancillae vel libertinae sint quae rapinam passae sunt, raptores tantummodo supra dicta poena plectentur, substantiis eorum nullam deminutionem passuris.
von Bruno am 30.07.2014
Und wenn es sich tatsächlich um Sklavinnen oder Freigelassene handelt, die eine Entführung erlitten haben, werden die Entführer lediglich mit der vorgenannten Strafe belegt, wobei ihr Vermögen keinerlei Minderung erfahren wird.
von leandro.921 am 08.05.2020
In Fällen, in denen die Opfer der Entführung Sklavinnen oder Freigelassene sind, werden die Entführer nur mit der zuvor erwähnten Strafe belegt, während ihr Vermögen unberührt bleibt.