Et si non nuptae mulieres alii cuilibet praeter raptorem legitime coniungentur, in dotem liberarum mulierum easdem res vel quantas ex his voluerint procedere, sive maritum nolentes accipere in sua pudicitia remanere voluerint, pleno dominio eis sancimus applicari, nemine iudice vel alia quacumque persona haec audente contemnere.
von theodor.971 am 27.07.2022
Und wenn unverheiratete Frauen rechtmäßig mit einer anderen Person außer dem Vergewaltiger verbunden werden, verfügen wir, dass dieselben Dinge oder so viel davon, wie sie wünschen, als Mitgift für freie Frauen gelten sollen, oder wenn sie, ohne einen Ehemann nehmen zu wollen, in ihrer Keuschheit verbleiben möchten, diese ihnen in vollem Eigentumsrecht zugesprochen werden, wobei kein Richter oder irgendeine andere Person es wagen darf, diese Dinge zu verurteilen.
von mara.w am 28.07.2016
Wenn unverheiratete Frauen sich entscheiden, rechtmäßig jemand anderen als ihren Entführer zu heiraten, haben sie das Recht, ihr Vermögen nach ihren Wünschen als Mitgift zu verwenden. Alternativ, wenn sie es vorziehen, nicht zu heiraten und ledig zu bleiben, sollen sie volle Eigentumsrechte an ihrem Vermögen haben. Kein Richter und keine andere Person hat die Befugnis, diese Rechte anzufechten.