Nec sit facultas raptae virgini vel viduae vel cuilibet mulieri raptorem suum sibi maritum exposcere, sed cui parentes voluerint excepto raptore, eam legitimo copulent matrimonio, quoniam nullo modo nullo tempore datur a nostra serenitate licentia eis consentire, qui hostili more in nostra re publica matrimonium student sibi coniungere.
von nico.869 am 29.12.2017
Es sei keiner Vergewaltigten - sei sie Jungfrau oder Witwe oder eine Frau welcher Art auch immer - erlaubt, ihren Vergewaltiger als Ehemann für sich zu fordern, sondern denjenigen, welchen die Eltern gewünscht haben, sollen sie in rechtmäßiger Ehe vereinen, ausgenommen den Vergewaltiger. Denn zu keiner Zeit und unter keinen Umständen wird von unserer Hoheit die Erlaubnis erteilt, denjenigen zuzustimmen, die auf feindliche Weise in unserer Republik trachten, eine Ehe zu erzwingen.
von nicklas.i am 17.03.2023
Eine Frau, die vergewaltigt wurde, sei es, dass sie unverheiratet, verwitwet oder in einer anderen Lebenssituation ist, darf nicht berechtigt sein, eine Heirat mit ihrem Vergewaltiger zu beantragen. Stattdessen können ihre Eltern ihre Verheiratung mit einer Person ihrer Wahl arrangieren, ausgenommen dem Vergewaltiger. Wir verbieten ausdrücklich, jetzt und für alle Zeit, jede Billigung derjenigen, die in unserem Staat durch solch feindselige Handlungen eine Zwangsheirat erzwingen wollen.