Sin autem in secunda aetate adhuc filius est et hereditate ei delata pater consentire adeunti hereditatem noluerit vel patre volente ipse reclamaverit, si quidem recusaverit filius, licentiam damus patri simili modo hereditatem adire et eam pleno iure habere, his omnibus quae superius diximus locum habentibus.
von merle.842 am 26.02.2014
Ist der Sohn jedoch noch minderjährig, wenn ihm eine Erbschaft angeboten wird, und verweigert entweder der Vater seine Zustimmung zur Annahme der Erbschaft oder lehnt der Sohn selbst trotz der Bereitschaft des Vaters ab, dann erlauben wir dem Vater, wenn der Sohn die Erbschaft ablehnt, die Erbschaft auf dieselbe Weise anzunehmen und vollständige Rechte daran zu haben, wobei alle zuvor erwähnten Bedingungen weiterhin gelten.
von benjamin849 am 05.05.2019
Wenn jedoch der Sohn sich noch im zweiten Lebensabschnitt befindet und ihm das Erbe angeboten wurde, der Vater jedoch nicht bereit war, seiner Annahme zuzustimmen, oder wenn der Vater zustimmte und der Sohn selbst Einspruch erhob, und der Sohn tatsächlich das Erbe ablehnte, gewähren wir dem Vater die Befugnis, in gleicher Weise in das Erbe einzutreten und es mit vollem Recht zu besitzen, wobei alle vorgenannten Bedingungen Gültigkeit haben.