Sin autem patre recusante filius adire maluerit, damus quidem licentiam ei hoc facere, patre autem nolente res filii gubernare propter causae necessitatem habeat facultatem filius adire competentem iudicem et ex eo petere curatorem hereditati dari, per quem gubernatio rerum in eum delatarum procedat:
von nathan.b am 07.08.2021
Wenn jedoch der Vater sich weigert und der Sohn dennoch die Erbschaft antreten möchte, erlauben wir ihm dies ausdrücklich. Und wenn der Vater unwillig ist, das Vermögen des Sohnes zu verwalten, soll der Sohn aufgrund der Notwendigkeit des Falles die Befugnis haben, den zuständigen Richter aufzusuchen und von ihm einen Verwalter für die Erbschaft zu erbitten, durch den die Verwaltung der ihm übertragenen Güter erfolgen kann:
von selina.i am 27.06.2022
Wenn jedoch der Vater die Erbschaft verweigert, der Sohn sie aber annehmen möchte, erteilen wir dem Sohn die Erlaubnis dazu. Und wenn der Vater unwillig ist, das Vermögen seines Sohnes zu verwalten, erfordern die Umstände, dass dem Sohn gestattet wird, den zuständigen Richter anzurufen und die Ernennung eines Verwalters für die Erbschaft zu beantragen, der sodann die übertragenen Vermögenswerte verwalten wird: