Ubi autem in unum voluntas eorum concurrit, et pater usum fructum et filius habeat proprietatem, et in agentibus et in fugientibus pater quidem suscipiat actiones et moveat, cuiuscumque aetatis filius inveniatur, adhibeatur autem etiam filiorum consensus, nisi adhuc in prima sunt aetate constituti vel longe absunt, sumptibus videlicet a patre propter rerum incrementa faciendis.
von tyler949 am 12.10.2017
Wenn Vater und Sohn übereinstimmen, wobei der Vater das Nutzungsrecht und der Sohn das Eigentumsrecht hat, sollte der Vater alle Rechtsverfahren einleiten und führen, sowohl als Kläger als auch als Beklagter, unabhängig vom Alter des Sohnes. Der Konsens des Sohnes sollte jedoch ebenfalls eingeholt werden, es sei denn, die Kinder sind noch sehr jung oder befinden sich in großer Entfernung. Der Vater sollte alle Aufwendungen für die Wertverbesserung der Liegenschaft tragen.
von alessio.s am 19.08.2018
Wenn sich ferner ihr Wille vereint, und der Vater das Nutzungsrecht und der Sohn das Eigentum hat, und in aktiven und passiven Fällen der Vater die Handlungen übernehmen und führen wird, unabhängig vom Alter des Sohnes, soll jedoch auch die Zustimmung der Söhne eingeholt werden, es sei denn, sie befinden sich noch im ersten Lebensalter oder sind weit entfernt, wobei die Ausgaben offensichtlich vom Vater für Verbesserungen des Vermögens zu tragen sind.