Sin autem diaconissa cuiuscumque ecclesiae sit, in nullo autem monasterio vel asceterio constituta est, sed per se degit, raptoris eius substantia ecclesiae, cuius diaconissa est, adsignetur, ut ex his facultatibus ipsa quidem usum fructum, dum superest, ab eadem ecclesia consequatur, ecclesia vero omnem proprietatem et plenam possessionem earundem rerum nostro habeat beneficio:
von luca.904 am 30.01.2024
Wenn aber eine Diakonisse einer beliebigen Kirche existiert und weder in einem Kloster noch einem Asketerium etabliert ist, sondern für sich allein lebt, soll das Vermögen ihres Entführers der Kirche zugewiesen werden, deren Diakonisse sie ist, sodass sie aus diesen Mitteln während ihres Lebens den Nutzungsrecht von eben dieser Kirche erhält, die Kirche aber durch unser Wohlwollen das gesamte Eigentum und den vollständigen Besitz dieser Dinge haben soll.
von stella.942 am 13.04.2018
Wenn eine Diakonisse einer beliebigen Kirche weder einem Kloster noch einer religiösen Gemeinschaft angehört, sondern unabhängig lebt, soll das Vermögen ihres Entführers ihrer Kirche zugesprochen werden. Aus diesen Vermögenswerten erhält sie das Recht, die Einkünfte während ihres Lebens zu nutzen und zu genießen, während die Kirche kraft unserer Zuwendung das vollständige Eigentum und den vollständigen Besitz dieser Liegenschaft erhält.