Bona autem eorum, si hoc commissum fuerit vel in sanctimonialem virginem, quae in asceterio vel monasterio degit, sive eadem virgo diaconissa constituta sit sive non, eidem monasterio vel asceterio, ubi consecrata est, addicentur, ut ex his rebus et ipsa solacium habeat, dum vivit, sufficiens et res omnes sacrosanctum asceterium seu monasterium pleno habeat dominio.
von marta.f am 27.01.2021
Wenn jemand dieses Verbrechen gegen eine geweihte Jungfrau begeht, die in einer religiösen Einrichtung oder einem Kloster lebt, sei sie Diakonisse oder nicht, soll ihr Vermögen dem Kloster zufallen, in dem sie ihre Gelübde abgelegt hat. Dies soll sicherstellen, dass sie während ihres Lebens angemessene Unterstützung erhält, während die heilige Institution das vollständige Eigentumsrecht an allem behält.
von stefan.e am 19.08.2018
Deren Güter sollen, wenn dieses Verbrechen gegen eine geweihte Jungfrau begangen wurde, die in einem Asketarium oder Kloster lebt, sei es, dass dieselbe Jungfrau zur Diakonisse bestellt wurde oder nicht, demselben Kloster oder Asketarium, in dem sie geweiht wurde, zugesprochen werden, so dass sie selbst aus diesen Dingen ausreichenden Trost hat, solange sie lebt, und das hochheilige Asketarium oder Kloster die vollständige Herrschaft über alle Dinge erhält.