Sin autem nullus xenon in civitate inveniatur, tunc secundum de captivis sanctionem pro tempore oeconomus sacrosanctae ecclesiae vel episcopus hereditatem accipiat et sine falcidiae ratione pauperibus, qui in civitate sunt vel penitus mendicantes vel alia sustentatione egentes, eaedem pecuniae distribuantur.
von frida.t am 03.05.2015
Sollte jedoch in der Stadt kein Hospiz vorhanden sein, so soll nach den Bestimmungen über Gefangene der Kirchenschatzmeister oder Bischof die Erbschaft vorübergehend übernehmen, und diese Gelder sollen an die Armen in der Stadt verteilt werden - ob sie nun völlig mittellos oder lediglich ohne grundlegende Unterstützung sind - und zwar ohne jegliche rechtliche Abzüge.
von mattis.846 am 10.01.2016
Wird jedoch kein Xenon in der Stadt gefunden, soll gemäß der Verordnung betreffend Gefangener zur Zeit der Verwalter der hochheiligen Kirche oder der Bischof die Erbschaft erhalten und ohne Falcidische Berechnung sollen eben diese Gelder an die Armen in der Stadt verteilt werden, sei es völlige Bettler oder jene, denen andere Unterstützung fehlt.