Minorum possessionis venditio, per procuratorem delato ad praetorem vel praesidem provinciae libello, fieri non potuit, cum ea res confici recte aliter non potest, nisi apud acta causis probatis, quae venditioni necessitatem inferant, decretum sollemniter interponatur.
von erick971 am 07.01.2022
Der Verkauf von Vermögenswerten Minderjähriger konnte nicht allein durch einen Vertreter durchgeführt werden, der einen Antrag beim Magistrat oder Provinzgouverneur einreicht, da eine solche Angelegenheit nur dann ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann, wenn nach Nachweis der Verkaufsgründe in amtlichen Aufzeichnungen ein formeller Erlass ergangen ist.
von giulia.9998 am 07.06.2019
Der Verkauf des Besitzes von Minderjährigen konnte nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen, der eine Petition an den Prätor oder den Provinzstatthalter eingereicht hat, da diese Angelegenheit nicht ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann, es sei denn, es wird nach Beweisführung vor den Akten feierlich ein Dekret erlassen, das die Notwendigkeit des Verkaufs begründet.