Sane interponi ab eo decreta conveniet, ut, sive in integrum restitutio deferenda est, probatis dumtaxat causis ab eodem etiam interponatur decretum, seu tutoris dandi seu ordinandi curatoris, impleatur ab eo interpositio decretorum:
von artur9949 am 30.01.2024
Es wird sich gebühren, dass von ihm Dekrete erlassen werden, sodass, sei es bei einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die nur nach Prüfung der Gründe zu gewähren ist, von derselben Person ein Dekret erlassen werden kann, oder sei es bei der Ernennung eines Vormunds oder der Bestellung eines Betreuers, die Ausstellung von Dekreten durch ihn erfüllt werden kann.
von alia.s am 28.10.2014
Es wird für ihn angemessen sein, Dekrete zu erlassen, sei es zur Gewährung der rechtlichen Wiederherstellung (jedoch nur bei nachgewiesenen Gründen), oder zur Ernennung eines Vormunds oder Kurators, und er sollte für die Ausstellung dieser Dekrete in allen Fällen verantwortlich sein.