Si minores vel ex patris nomine vel ex suo, debitis dumtaxat fiscalibus ingruentibus, vel ex privatis contractibus reperiantur obnoxii, decreti interpositio a constantiniano praetore celebranda est, probatis examussim causis, ut patefacta rerum fide firma venditio perseveret.
von jule.i am 24.12.2013
Wenn Minderjährige, entweder im Namen des Vaters oder in eigenem Namen, mit ausschließlich fiskalischen Schulden belastet oder aus privaten Verträgen haftbar gefunden werden, muss die Einlegung eines Dekrets durch den konstantinischen Prätor vorgenommen werden, nachdem die Ursachen sorgfältig geprüft wurden, so dass nach Aufdeckung der Wahrheit der Angelegenheiten der feste Verkauf bestehen bleibt.
von yusuf.9883 am 23.07.2024
Werden Minderjährige als verschuldet festgestellt, sei es im Namen ihres Vaters oder in eigenem Namen, sei es durch steuerliche Verpflichtungen oder private Verträge, muss der constantinische Prätor nach sorgfältiger Prüfung der Umstände einen Erlass herausgeben, sodass nach Verifizierung der Tatsachen der Verkauf als gültig und endgültig betrachtet werden kann.