Venditio quidem praedii, quod iure pignoris vel in causa iudicati captum et distractum est, ad senatus consultum, quod de alienandis praediis pupillorum vel adulescentium auctore praetore vel praeside provinciae factum est, non pertinet.
von lennox.j am 14.08.2018
Der Verkauf einer Liegenschaft, die aufgrund eines Pfandrechts oder eines gerichtlichen Urteils beschlagnahmt und veräußert wurde, unterliegt nicht dem Senatsbeschluss, der den Verkauf von Liegenschaften unmündiger oder junger Erwachsener mit Genehmigung des Prätors oder Provinzstatthalters regelt.
von bastian.j am 22.08.2023
Der Verkauf eines Grundstücks, das aufgrund eines Pfandrechts oder in einem Gerichtsverfahren gepfändet und veräußert wurde, unterliegt nicht dem Senatsbeschluss, der bezüglich der Veräußerung von Grundstücken Unmündiger oder Heranwachsender mit Zustimmung des Prätors oder des Provinzgouverneurs erlassen wurde.