Si probare potes patrem pupilli, cuius tutorem convenisti, consensisse, ut reddito tibi praedio pretium reciperaret, id quod convenit servabitur.
von frida.v am 01.08.2021
Wenn Sie nachweisen können, dass der Vater des unmündigen Erben, dessen Vormund Sie verklagt haben, zugestimmt hat, dass ihm nach Rückgabe des Grundstücks der Preis erstattet wird, so wird die getroffene Vereinbarung eingehalten.
von katarina.967 am 17.12.2021
Wenn Sie nachweisen können, dass der Vater des Mündels, dessen Vormund Sie angesprochen haben, zugestimmt hat, den Kaufpreis bei Rückgabe der Liegenschaft an Sie zu erhalten, wird diese Vereinbarung aufrechterhalten.