Quod et in his locum habebit, qui iam a naturali patre curiali condicioni traditi adhuc superstites sunt, eodem scilicet modo nec illis contra substantiam eiusdem naturalis filii vel ex eo descendentium vel adscendentium vel ex latere coniunctorum aliquod sibi ius vindicare valentibus.
von maksim.941 am 21.02.2024
Dies gilt ebenso für diejenigen, die noch am Leben sind und zuvor durch ihren biologischen Vater in den Kurialstatus versetzt wurden, und gleichermaßen können sie keine Rechte am Vermögen dieses biologischen Sohnes oder seiner Nachkommen, Vorfahren oder Verwandten der Seitenlinie geltend machen.
von amalia927 am 19.03.2024
Dies wird ebenso gelten für diejenigen, die bereits von ihrem natürlichen Vater der kurialen Bedingung übergeben wurden und noch am Leben sind, und zwar in gleicher Weise für diejenigen, die keine Rechtsansprüche gegen das Vermögen des besagten natürlichen Sohnes oder seiner Abkömmlinge, Vorfahren oder seitlich Verbundenen geltend machen können.