Et si quis naturales habuerit filios et partem eis reliquerit vel dederit usque ad modum, quem nos statuimus, et substitutioni eos subiugaverit nulla liberorum eorum mentione facta, et hic intellegi evanescere substitutionem, liberis eam excludentibus et intellectu optimo his qui ad substitutionem vocantur obsistente et non concedente ad eos eam partem venire, sed ad filios vel filias, nepotes vel neptes, pronepotes vel proneptes morientis transmittente, et non aliter substitutione locum accipiente, nisi ipsi liberi sine iusta subole decesserint:
von sofie8812 am 20.09.2019
Und wenn jemand natürliche Kinder hat und ihnen einen Anteil bis zu dem von uns festgelegten Maß hinterlassen oder gegeben hat und sie der Substitution unterworfen hat, ohne ihre Kinder zu erwähnen, wird in diesem Fall verstanden, dass die Substitution erlischt, wobei die Kinder sie ausschließen, und mit bestem Verständnis diejenigen, die zur Substitution aufgerufen sind, widerstehen und nicht zulassen, dass dieser Anteil an sie gelangt, sondern ihn an die Söhne oder Töchter, Enkel oder Enkelinnen, Urenkel oder Urenkeltöchter des Verstorbenen übertragen, und die Substitution nicht anders stattfindet, es sei denn, die Kinder selbst sind ohne rechtmäßige Nachkommen verstorben:
von fiona.a am 25.07.2014
Wenn jemand natürliche Kinder hat und ihnen ein Erbe bis zu der von uns festgelegten Höhe hinterlassen oder gegeben hat und Ersatzerben bestimmt hat, ohne die eigenen Nachkommen der Kinder zu erwähnen, wird die Ersatzberechtigung ungültig. Die Anwesenheit der Kinder macht die Ersatzberechtigung unwirksam, und die Vernunft verhindert, dass die als Ersatzerben Benannten diesen Anteil erhalten. Stattdessen fällt er an die Söhne, Töchter, Enkel, Enkelinnen, Urenkel oder Urenkelin des Verstorbenen. Die Ersatzberechtigung tritt nur dann in Kraft, wenn die Kinder selbst ohne rechtmäßige Nachkommen sterben.