Quam et in legatis et fideicommissis eis relinquendis et dotibus et donationibus, tam aliis quam ante nuptias, usque ad aestimationem sex unciarum liberam similiter naturalibus eorum patribus damus potestatem.
von greta.952 am 15.10.2017
Welche sowohl in Vermächtnissen und Treuhandschaften, die ihnen zu hinterlassen sind, als auch in Mitgiften und Schenkungen, sowohl anderen als auch vor der Ehe, bis zur Schätzung von sechs Unzen, geben wir den natürlichen Vätern gleichermaßen freie Befugnis.
von Lene am 18.04.2021
Wir gewähren gleichermaßen den natürlichen Vätern die uneingeschränkte Befugnis, ihren Kindern Vermächtnisse und Treuhandvermögen zu hinterlassen sowie Mitgiften und Schenkungen zu geben, sowohl reguläre als auch Schenkungen vor der Eheschließung, bis zu einem Wert von sechs Unzen.