Similique modo et ea constitutio, quam pro augendis tam dotibus quam ante nuptias donationibus fecimus, intacta illabataque conservetur:
von henrik.p am 19.05.2020
Gleichermaßen soll die Verordnung, die wir zur Erhöhung von Mitgiften und Hochzeitsgeschenken erlassen haben, vollständig unverändert und in voller Geltung bleiben:
von jonah923 am 05.05.2019
In gleicher Weise soll auch jene Verordnung, die wir zur Erhöhung sowohl der Mitgiften als auch der Schenkungen vor der Ehe erlassen haben, unberührt und unversehrt bewahrt werden: