Liberi etenim scientes, quod omnimodo aliquid sibi a genitoribus suis et nolentibus relinquendum est, et tantum, quantum secundus maritus vel noverca acceperit, cum omni licentia et lascivia suos genitores iniuriis adficiebant.
von paulina.a am 13.01.2024
Für Kinder, die wussten, dass ihre Eltern ihnen auf jeden Fall etwas hinterlassen würden – ob sie wollten oder nicht, und mindestens so viel wie ein Zweitgatte oder eine Stiefmutter erhalten würde – würden ihre Eltern mit völliger Rücksichtslosigkeit und Unverschämtheit beleidigen.
von maryam8915 am 17.09.2022
Für Kinder, die wussten, dass ihnen auf jeden Fall etwas von ihren Eltern hinterlassen wird, selbst gegen deren Willen, und zwar in der Höhe, wie ein zweiter Ehemann oder eine Stiefmutter es erhalten würde, war dies ein Anlass, ihre Eltern mit äußerster Zügellosigkeit und Missachtung zu verletzen.