Patroni autem causarum, qui utrique parti suum praestantes ingrediuntur auxilium, cum lis fuerit contestata, post narrationem propositam et contradictionem obiectam in qualicumque iudicio maiore seu minore vel apud arbitros sive ex compromisso vel aliter datos vel electos sacrosanctis evangeliis tactis iuramentum praestent, quod omni quidem virtute sua omnique ope quod iustum et verum existimaverint clientibus suis inferre procurent, nihil studii relinquentes, quod sibi possibile est, non autem credita sibi causa cognita, quod improba sit vel penitus desperata et ex mendacibus adlegationibus composita, ipsi scientes prudentesque mala conscientia liti patrocinantur, sed et si certamine procedente aliquid tale sibi cognitum fuerit, a causa recedant ab huiusmodi communione sese penitus separantes:
von amy927 am 04.05.2019
Rechtsanwälte, die ihre Dienste einer Partei in einem Rechtsfall anbieten, müssen, nachdem der Fall begonnen und die ersten Erklärungen und Antworten erfolgt sind, in jedem Gerichtsverfahren, sei es bedeutend oder gering, oder vor Schiedsrichtern, die durch Vereinbarung oder anderweitig bestellt oder gewählt wurden, einen Eid auf die Heiligen Evangelien leisten. In diesem Eid müssen sie schwören, dass sie alle ihre Fähigkeit und alle Mittel einsetzen werden, um das zu verfolgen, was sie für ihre Mandanten als gerecht und wahr erachten, und keine mögliche Anstrengung scheuen. Sie dürfen jedoch wissentlich und absichtlich keinen Fall unterstützen, von dem sie wissen, dass er betrügerisch, völlig hoffnungslos oder auf falschen Behauptungen beruht. Wenn sie während des Verfahrens solche Tatsachen entdecken, müssen sie sich vom Fall zurückziehen und sich vollständig von jeglicher Beteiligung daran distanzieren.
von aron.g am 09.04.2016
Die Rechtsbeiständer von Rechtssachen, welche, indem sie ihre Unterstützung beiden Parteien gewähren, eintreten, wenn der Rechtsstreit anhängig gemacht wurde, nach erfolgter Darlegung und erhobener Gegenrede, in welchem Gerichtsverfahren auch immer, ob größer oder kleiner, oder vor Schiedsrichtern, sei es durch Vergleich oder anderweitig bestellt oder gewählt, nachdem sie die heiligsten Evangelien berührt haben, einen Eid leisten sollen, dass sie mit all ihrer Tugend und allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln sich bemühen werden, das für ihre Mandanten als gerecht und wahr Erachtete herbeizuführen, keine Anstrengung unversucht lassend, die ihnen möglich ist, jedoch nicht eine ihnen anvertraute Sache, von der sie wissen, dass sie unredlich oder völlig hoffnungslos und aus Lügenbehauptungen zusammengesetzt ist, mit bösem Gewissen zu unterstützen, sondern auch, falls ihnen während des Verfahrens etwas dergleichen bekannt wird, von der Sache zurückzutreten und sich vollständig von der Gemeinschaft solcher Art zu trennen: