Hocque subsecuto nulla licentia concedatur spreto litigatori ad alterius advocati patrocinium convolare, ne melioribus contemptis improba advocatio subrogetur.
von lisa.x am 10.10.2017
Nach einer Ablehnung soll einem unterlegenen Rechtsuchenden keine Erlaubnis erteilt werden, die Vertretung eines anderen Anwalts in Anspruch zu nehmen, um zu verhindern, dass gute Anwälte durch unseriöse Vertretung ersetzt werden.
von morice.955 am 21.02.2022
Es sei hiermit verfügt, dass dem verschmähten Prozessführenden keinerlei Erlaubnis erteilt werde, sich dem Rechtsschutz eines anderen Anwalts zuzuwenden, damit nicht, nachdem die besseren Vertreter missachtet wurden, eine unzureichende Rechtsvertretung eingesetzt werde.