Sed cum tacitas hypothecas tam veteres leges in quibusdam certis casibus introduxerunt quam nos in maternis ceterisque, quas servare necesse est, et dubitabatur, ex quo hypothecas competere oportet, utrumne ab initio an ex eo tempore, ex quo male aliquid gestum est, compendiosa narratione interpretamur initium gerendae vel deserendae administrationis vel observationis esse spectandum et non tempus, ex quo male aliquid fuerit gestum.
von daniel.t am 20.08.2013
Da sowohl alte Gesetze als auch unsere eigenen Vorschriften in bestimmten Fällen stille Sicherungsrechte begründet haben, einschließlich solcher, die mütterliches Vermögen und andere Angelegenheiten betreffen, die geschützt werden müssen, und da Unsicherheit darüber bestand, wann diese Sicherungsrechte wirksam werden sollten - ob von Beginn an oder vom Zeitpunkt des Missmanagements - geben wir hiermit eine kurze Klarstellung: Maßgeblich ist, wann die Verwaltung oder Aufsicht begann oder endete, nicht wann ein Missmanagement stattfand.
von marija.l am 03.11.2018
Da sowohl die alten Gesetze in bestimmten spezifischen Fällen stillschweigende Hypotheken eingeführt haben als auch wir [sie] bei mütterlichen und anderen [Vermögenswerten], die bewahrt werden müssen, eingeführt haben, und es Zweifel gab, ab welchem Zeitpunkt Hypotheken gelten sollten - ob von Beginn an oder von dem Zeitpunkt an, ab dem etwas schlecht verwaltet wurde - legen wir mit einer knappen Darlegung aus, dass der Beginn der Übernahme oder Aufgabe der Verwaltung oder Aufsicht betrachtet werden muss und nicht der Zeitpunkt, ab dem etwas möglicherweise schlecht verwaltet wurde.