In testamentis sine scriptis faciendis omnem formalem observationem penitus amputamus, ut, postquam septem testes convenerint, satis sit voluntatem testatoris vel testatricis simul omnibus manifestari significantis, ad quos substantiam suam pervenire vellet vel quibus legata vel fideicommissa vel libertates disponeret, etiamsi non ante huiusmodi dispositionem praedixerit testator vel testatrix illa formalia verba:
von lilly8998 am 26.07.2018
Für die Errichtung mündlicher Testamente heben wir sämtliche formale Anforderungen vollständig auf, sodass es ausreicht, wenn sich sieben Zeugen versammelt haben und der Erblasser (ob männlich oder weiblich) allen gleichzeitig erklärt, wer sein Vermögen erben soll, wer bestimmte Vermächtnisse oder Treuhandschaften erhalten soll und welche Sklaven freigelassen werden sollen, ohne zuvor bestimmte formelle Phrasen rezitieren zu müssen:
von alma968 am 20.03.2018
Bei mündlichen Testamenten heben wir jede formelle Beobachtung vollständig auf, so dass es, nachdem sieben Zeugen zusammengekommen sind, ausreicht, dass der Wille des Erblassers oder der Erblasserin allen gleichzeitig offenbart wird, wobei angezeigt wird, auf wen sie ihr Vermögen übertragen möchten oder wem sie Vermächtnisse, Fideikommisse oder Freiheiten zuweisen würden, selbst wenn der Erblasser oder die Erblasserin vor einer solchen Verfügung nicht jene formellen Worte gesprochen hat: