Iubemus, quotiens pater vel mater, filio seu filiis, filia seu filiabus ex aequis partibus vel inaequis heredibus institutis, invicem seu simpliciter quosdam ex his aut quendam rogaverit, qui prior sine liberis decesserit, portionem hereditatis suae superstiti seu superstitibus restituere, ut modis omnibus retenta quarta pro auctoritate trebelliano senatus consulti, non per imputationem redituum, licet hoc testator rogaverit vel iusserit, sed in ipsis rebus hereditariis, dodrans restituatur.
von larissa.853 am 13.10.2016
Wir verfügen, dass wenn Eltern ihre Kinder (Söhne oder Töchter) zu ihren Erben einsetzen, sei es in gleichen oder ungleichen Anteilen, und verlangen, dass derjenige dieser Kinder, der kinderlos stirbt, seinen Erbanteil an die überlebenden Geschwister überträgt, folgende Regeln gelten: Der Erbe muss stets ein Viertel seines Anteils behalten (gemäß dem Trebellianischen Dekret) und muss die verbleibenden drei Viertel direkt aus den geerbten Vermögenswerten übertragen, nicht aus deren Erträgen, selbst wenn der Elternteil in seinem Testament etwas anderes bestimmt hat.
von lias.8965 am 28.09.2019
Wir verfügen, dass, wenn ein Vater oder eine Mutter Söhne oder Töchter zu Erben eingesetzt hat, in gleichen oder ungleichen Anteilen, und entweder wechselseitig oder einfach bestimmte von diesen oder einen bestimmten darum gebeten hat, dass derjenige, der zuerst ohne Kinder stirbt, seinen Erbanteil an den oder die Überlebenden zurückgibt, in allen Fällen mit Vorbehalt eines Viertels gemäß der Autorität des Trebellianischen Senatsbeschlusses, nicht durch Anrechnung von Erträgen, auch wenn der Erblasser dies erbeten oder angeordnet hat, sondern in den Erbschaftsgegenständen selbst, drei Viertel zurückgegeben werden sollen.