Igitur si te uxor tua et privignum suum in discrimine mortis constituta designavit velle successionem obtinere, usque ad dodrantem eius voluntatem ratam servari convenit, cum intestato ei succedentes de restituendo fideicommisso conventos ultra quartam ( aere alieno deducto), quam penes eos sententia senatus consulti relinqui praecepit, tantum obtinere posse praestiterit.
von meryem.845 am 26.08.2014
Wenn also Ihre Ehefrau auf ihrem Sterbebett Sie und ihren Stiefsohn als Erben bestimmt hat, sollten ihre Wünsche bis zu 75% des Nachlasses respektiert werden. Dies liegt daran, dass diejenigen, die beerbt worden wären, wenn sie ohne Testament verstorben wäre, gemäß der Treuevereinbarung nur ein Viertel des Nachlasses (nach Abzug der Schulden) behalten können, wie vom Senatsbeschluss festgelegt.
von linea.d am 11.12.2017
Wenn also Ihre Ehefrau, in Todesgefahr, Sie und ihren Stiefsohn zur Erbfolge bestimmt hat, ist es angemessen, dass ihr Wille bis zu drei Vierteln als gültig erhalten bleibt, da diejenigen, die ihr intestat nachfolgen und durch Vereinbarung zur Rückerstattung des Fideikommisses über den vierten Teil hinaus (nach Abzug der Schulden) verpflichtet waren, welchen die Entscheidung des Senatsbeschlusses ihnen zu belassen befahl, nur so viel erlangen konnten.