Si mater, cum filiorum suorum gereret patrimonium, tutoribus eorum securitatem promiserit et fideiussorem praestiterit vel pignora dederit, quoniam quodammodo suum negotium gessisse videtur, senatus consulti auxilio neque ipsa neque fideiussor ab ea praestitus neque res eius pigneratae adiuvantur.
von thea.9839 am 15.12.2017
Wenn eine Mutter, während sie das Vermögen ihrer Söhne verwaltete, ihren Vormündern Sicherheit versprochen und einen Bürgen gestellt oder Pfänder gegeben hätte, und sie gleichsam ihr eigenes Geschäft geführt zu haben scheint, wird sie durch den Beistand des Senatsbeschlusses weder selbst noch der von ihr gestellte Bürge noch ihre verpfändeten Sachen unterstützt.
von matheo834 am 06.10.2013
Wenn eine Mutter bei der Verwaltung des Erbes ihrer Söhne den Vormündern Sicherheit verspricht und einen Bürgen stellt oder Pfänder anbietet, kann weder sie selbst, noch ihr Bürge, noch ihr verpfändetes Vermögen den Schutz des Senatsbeschlusses in Anspruch nehmen, da sie offenbar ihr Geschäft selbst geführt zu haben scheint.