Neque enim cum herede neque cum defuncto ullum negotium legatarius gessisse proprie dici potest:
von linda961 am 05.04.2019
Rechtlich gesehen kann nicht behauptet werden, dass der Vermächtnisempfänger mit dem Erben oder dem Verstorbenen ein Geschäft getätigt hat:
von zeynep.909 am 20.06.2019
Denn weder mit dem Erben noch mit dem Verstorbenen kann der Legatar eigentlich gesagt werden, ein Geschäft getätigt zu haben: