Cum enim pars quodammodo corporis eius per cognationem in fundo remanebat, non videtur neque peregrinari neque in libertate morari.
von leonhard.d am 09.10.2015
Da ein Teil seines Körpers durch Verwandtschaft gewissermaßen auf dem Grundstück verblieb, scheint er weder ins Ausland zu reisen noch in Freiheit zu verweilen.
von aron951 am 04.10.2021
Da ein Teil von ihm durch familiäre Bindungen mit dem Land verbunden blieb, kann er weder als im Ausland reisend noch als frei lebend betrachtet werden.