Idemque in retinenda legis flacidiae portione obtinere iubemus, et si pater vel mater filio seu filia institutis ( sicut supra dictum est) heredibus rogaverit eos easve nepotibus vel neptibus, pronepotibus vel proneptibus suis ac deinceps restituere hereditatem.
von Vincent Wessels am 17.05.2017
ich habe mir das nicht mehr so viel Zeit und Lust hast kannst du mir bitte die Audio und Video schneiden
von paskal834 am 10.08.2015
Wir verfügen ebenso, dass dieselbe Regel für die Wahrung des durch das Falcidische Gesetz vorgeschriebenen Anteils gilt, auch wenn Eltern ihre Kinder als Erben einsetzen (wie oben erwähnt) und sie bitten, das Erbe an ihre Enkel, Urenkel und weitere Nachkommen zu übertragen.
von max.914 am 14.04.2023
Gleichermaßen befehlen wir, den Anteil des Falcidischen Rechts zu erhalten, auch wenn ein Vater oder eine Mutter, die einen Sohn oder eine Tochter als Erben eingesetzt haben (wie oben dargelegt), diese gebeten haben, das Erbe an ihre Enkel oder Enkelinnen, Urenkel oder Urenkeltöchter und so weiter zu übertragen.