In supra dictis autem casibus fideicommissorum servandorum satisdationem cessare iubemus, si non specialiter eandem satisdationem testator exigi disposuerit et cum pater vel mater secundis existimant nuptiis non abstinendum:
von muhamed.851 am 07.12.2017
In den vorgenannten Fällen der zu bewahrenden Treuhandverhältnisse ordnen wir an, dass die Sicherheitsleistung erlischt, wenn nicht ausdrücklich dieselbe Sicherheit vom Erblasser angeordnet wurde und wenn Vater oder Mutter bei einer zweiten Ehe nicht als sich zurückhaltend gelten:
von samira.a am 30.08.2018
In den zuvor genannten Fällen verfügen wir, dass die Sicherheitsanforderung zum Schutz von Treuhandvermögen nicht mehr gelten soll, es sei denn, der Erblasser hat ausdrücklich bestimmt, dass solche Sicherheit zu stellen ist, und wenn Eltern in Betracht ziehen, sich nicht der Wiederverheiratung zu enthalten: