Rei autem procurator vel defensor, etiam sub gestorum testificatione factus, in ipso litis limine iudicatum solvi satisdationem in omnibus causis praestare cogitur.
von joris.x am 16.07.2017
Ein Vertreter oder Anwalt eines Falles muss, auch wenn er formell mit dokumentarischen Beweisen bestellt wurde, zu Beginn jedes Rechtsverfahrens eine Sicherheitsleistung für die Zahlung eines etwaigen Urteils erbringen.
von hailey.h am 23.08.2023
Ein Prozessbevollmächtigter oder Verteidiger der Sache, auch wenn er durch urkundliche Bestätigung ernannt wurde, ist verpflichtet, am Beginn des Rechtsstreits in allen Fällen eine Bürgschaft für die Urteilserfüllung zu leisten.