Si vero reus praesto ex quacumque causa non fuerit et alius velit defensionem subire, nulla differentia inter actiones in rem vel personales introducenda, potest hoc facere, ita tamen ut satisdationem iudicatum solvi pro litis praestet aestimatione.
von zoe.822 am 05.11.2018
Wenn tatsächlich der Beklagte aus welchem Grund auch immer nicht anwesend sein wird und ein anderer die Verteidigung übernehmen möchte, ohne dass ein Unterschied zwischen Sachen- und Personalklagen eingeführt wird, kann er dies tun, jedoch derart, dass er Sicherheit für die Zahlung des Urteils entsprechend dem Streitwert leistet.
von nicklas.835 am 21.05.2016
Wenn der Beklagte aus irgendeinem Grund abwesend ist und jemand anderes seine Verteidigung übernehmen möchte, kann er dies tun (unabhängig davon, ob es sich um eine Sach- oder Personalklage handelt), vorausgesetzt, er stellt Sicherheit in Höhe des geschätzten Streitwerts.