Sin autem ei ab adversario opposita fuerit in ipso litis exordio defensionis adlegatio, etiam ipse quasi absentis in hac parte procurator satisdationem super excipienda lite praestare cogitur, qua non praecedente lis quae ei mandata est ulterius procedere a iudice non conceditur.
von mika.o am 04.11.2020
Erhebt jedoch die Gegenpartei zu Beginn des Verfahrens eine Verteidigung, so muss auch derjenige, der als Vertreter der abwesenden Partei auftritt, Sicherheit für die Prozessführung leisten. Wird diese Sicherheit nicht vorab gestellt, wird der Richter nicht gestatten, dass der ihm zugewiesene Fall fortgeführt wird.
von lenny923 am 16.07.2019
Wenn jedoch von einem Gegner im allerersten Stadium des Rechtsstreits eine Verteidigungseinrede erhoben wird, ist selbst dieser gezwungen, als wäre er ein Prozessvertreter einer abwesenden Person in dieser Angelegenheit, eine Bürgschaft bezüglich der Durchführung des Rechtsstreits zu leisten. Ohne diese vorausgehende Bürgschaft wird dem Prozessvertreter vom Richter nicht gestattet, den ihm anvertrauten Rechtsstreit weiter zu verfolgen.