Si duobus vel tribus hominibus vel pluribus forte optio servi vel alterius rei relicta fuerit, vel si uni quidem legatario optio servi vel alterius rei relicta est, ipse autem moriens plures sibi reliquerit heredes, dubitabatur inter veteres, si inter legatarios vel heredes legatarii fuerit certatum et alter alterum servum vel aliam rem eligere velit, quid sit statuendum.
von maja.o am 03.09.2014
Wenn zwei oder drei Menschen oder mehr zufällig die Option eines Sklaven oder einer anderen Sache überlassen worden wäre, oder wenn einem Vermächtnisnehmer tatsächlich die Option eines Sklaven oder einer anderen Sache überlassen wurde, dieser aber beim Sterben mehrere Erben für sich hinterließ, wurde von den Alten bezweifelt, was festgelegt werden sollte, wenn zwischen den Vermächtnisnehmern oder Erben des Vermächtnisnehmers Streit entstünde und der eine einen Sklaven oder eine Sache wählen wolle, ein anderer aber eine andere.
von johanna.843 am 23.09.2024
Wenn mehreren Personen das Recht eingeräumt wurde, einen Sklaven oder ein anderes Eigentum zu wählen, oder wenn dieses Recht einem einzelnen Begünstigten gegeben wurde, der später verstarb und mehrere Erben hinterließ, gab es unter früheren Rechtsgelehrten Uneinigkeit darüber, was zu tun sei, wenn die Begünstigten oder Erben nicht übereinstimmten und unterschiedliche Sklaven oder Gegenstände wählen wollten.