Quod si reclamaverint, sibi tale dispendium imputent, non ex nostra lege, sed ex sua lugentes instantia.
von alexander8972 am 30.10.2019
Wenn sie Einspruch erheben, haben sie nur sich selbst die Schuld für solche Verluste zuzuschreiben, die nicht aus unserem Gesetz, sondern aus ihren eigenen dringenden Beschwerden entstehen.
von luna9979 am 29.12.2015
Sollten sie jedoch Einspruch erhoben haben, so mögen sie einen solchen Verlust sich selbst zuschreiben, nicht aufgrund unseres Gesetzes, sondern aufgrund ihrer klagenden Beharrlichkeit.