Libertatem servorum, qui ad dominium pertinent uxoris vel mariti vel parentium eorum, repudio misso propter suspicionem criminis adulterii, legum conditores intra duorum mensum spatium post missionem repudii numerandum suspendi definiunt propter tormentorum quaestionem, si opus exegerit, eis imponendam.
von Aylin am 21.08.2013
Die Gesetzgeber haben bestimmt, dass bei einer Scheidung aufgrund des Verdachts auf Ehebruch die Freiheit der Sklaven, die entweder dem Ehepartner oder deren Eltern gehören, für bis zu zwei Monate nach der Scheidungsanzeige ausgesetzt werden muss, damit sie bei Bedarf einer Befragung unter Folter unterzogen werden können.
von melisa.s am 16.12.2019
Die Freiheit der Sklaven, die zum Herrschaftsbereich der Ehefrau oder des Ehemanns oder deren Eltern gehören, wird nach Versendung der Scheidung aufgrund des Verdachts des Ehebruchsverbrechens von den Gesetzgebern als innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten, gerechnet nach der Versendung der Scheidung, ausgesetzt definiert, und zwar aufgrund der Befragung durch Folter, falls die Notwendigkeit es erfordern sollte.