Et cum antiquitas pessimo exemplo reis quidem condemnatis laxamentum duorum mensum praestabat, fideiussores autem eorum eodem uti beneficio non concedebat, ut liceret victoribus relictis propter legem condemnatis personis a fideiussoribus eorum vel mandatoribus statim pecunias vel res in condemnatione positas exigere, huiusmodi acerbitatem resecantes sancimus quadrimenstres indutias, quas dedimus condemnatis, etiam ad fideiussores eorum et mandatores extendi, ne legi fiat derogatum.
von mads.p am 04.01.2024
Bisher galt die schlechte Praxis, dass verurteilten Angeklagten eine zweimonatige Gnadenfrist gewährt wurde, ihre Bürgen jedoch nicht das gleiche Recht erhielten. Dies bedeutete, dass Prozessgewinner die Verurteilten umgehen und sofort Zahlungen von deren Bürgen oder Garanten verlangen konnten. Wir beenden nun diese harte Praxis und verfügen, dass die viermonatige Gnadenfrist, die wir den Verurteilten gewährt haben, auch für ihre Bürgen und Garanten gelten soll, um sicherzustellen, dass das Gesetz angemessen respektiert wird.
von joschua.8961 am 02.10.2023
Und während die Vorzeit nach schlechtestem Beispiel den verurteilten Angeklagten zwar eine Frist von zwei Monaten gewährte, ihren Bürgen jedoch nicht erlaubte, denselben Vorteil zu nutzen, sodass es den Siegern gestattet war, nachdem sie die aufgrund des Gesetzes verurteilten Personen zurückgelassen hatten, sofort von ihren Bürgen oder Beauftragten die in der Verurteilung festgelegten Gelder oder Sachen einzufordern, verordnen wir, indem wir eine solche Härte einschränken, dass die viermönatigen Fristen, die wir den Verurteilten gewährt haben, auch auf ihre Bürgen und Beauftragten ausgedehnt werden, damit keine Abweichung vom Gesetz erfolge.